Bundestag regelt Nutzung des Sondervermögens durch die Länder
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, nach halbstündiger Debatte das Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG, 21/1085) beschlossen. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den 500 Milliarden Euro an neuen Schulden, die der Bund im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) aufnehmen darf, 100 Milliarden Euro an die Länder fließen. Für den Gesetzentwurf stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD stimmte dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Angenommen wurde auch ein Gesetzentwurf, durch den die Regierung dafür sorgen will, dass die Länder künftig selbst Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können (21/1087). Dafür stimmten CDU/CSU und SPO, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke den Gesetzentwurf ablehnten. Ein dritter beschlossener Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) vor, damit auch Bremen und das Saarland die Möglichkeit für höhere Schulden im Rahmen des Grundgesetzes erhalten. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmen für den Gesetzentwurf, die AfD votierte dagegen und die Linksfraktion enthielt sich. Zu den drei Regierungsinitiativen lagen Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses vor (21/2107, 21/2105, 21/2106). Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem ersten Gesetzentwurf (21/1085) wird der neu eingefügte Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich umgesetzt. Dadurch werden die weiteren rechtlichen Grundlagen auf den Weg gebracht, um den Ländern und Kommunen 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen schnell in ihre Infrastruktur investieren und die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können. Die 100 Milliarden Euro werden nach der vom Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarung in Anlehnung an den sogenannten Königsteiner Schlüssel verteilt. Vorgesehen ist, rund 21,1 Prozent der Mittel nach Nordrhein-Westfalen zukommen zu lassen, gefolgt von Bayern mit rund 15,7 Prozent, Baden-Württemberg mit rund 13,2 Prozent, Niedersachsen mit rund 9,4 Prozent, Hessen mit rund 7,4 Prozent, Berlin mit rund 5,2 Prozent, Rheinland-Pfalz mit rund 4,9 Prozent, Sachsen mit rund 4,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit rund 3,4 Prozent, Brandenburg mit rund 3.0 Prozent, Hamburg mit rund 2,7 Prozent, Sachsen-Anhalt mit rund 2,6 Prozent, Thüringen mit rund 2,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern mit rund 1,9 Prozent, das Saarland mit rund 1,8 Prozent und Bremen mit rund 0,9 Prozent. Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßnahmen können nach dem Gesetzentwurf bis Ende 2036 bewilligt werden. Die Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten sollen jeweils festlegen, welchen Anteil der ihnen zustehenden Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird. Dabei sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden. Welche Investitionen vor allem gefördert werden Der Gesetzentwurf nennt neun Bereiche, in die die Mittel für Sachinvestitionen vor allem fließen sollen: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Investitionen sollen bis Ende 2042 förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Förderfähig sind dem Entwurf zufolge nur Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen genehmigt sein. Im Jahr 2043 sollen Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte davon eingesetzt werden, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden und 2043 vollständig abgerechnet werden. Nach 2043 sollen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) besteht aus dem „Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz“ und Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz betrifft die Ausführung des grundgesetzlichen Auftrags, die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme durch ein Bundesgesetz zu regeln. Laut Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im März 2025 hatte noch der vorherige Bundestag die Sätze 6 und 7 neu eingefügt. Danach entspricht die Gesamtheit der Länder der Anforderung des Satzes 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Verschuldungsspielraum der Länder Dieser eigene strukturelle Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit besteht unabhängig von der konjunkturellen Lage. Die Länder können im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden, wie sie diesen Spielraum vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten nutzen und verwenden wollen. Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt für 2024 würde der Verschuldungsspielraum rund 15 Milliarden Euro betragen. Im beschlossenen Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass der Verschuldungsspielraum in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt wird. Überwachung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades Im Haushaltsgrundsätzegesetz wird die Regelung gestrichen, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Zur Begründung heißt es, die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen werde durch die neue Überwachungsaufgabe, die Einhaltung des vom Stabilitätsrat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) sieht vor, dass auch Bremen und das Saarland künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, heißt es in dem Entwurf. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem Sanierungshilfengesetz führten dazu, so die Regierung, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes nicht nutzen können, ohne die im Sanierungshilfengesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, werden nun im Sanierungshilfengesetz die Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfengesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem Sanierungshilfengesetz erreicht“, schreibt die Regierung. (hau/hle/vom/09.10.2025)