Bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“ (21/1493, 21/1940) in der vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (21/2090) angenommen. Dazu lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages über die finanziellen Auswirkungen der Regelung vor (21/2091). Für den geänderten Gesetzentwurf stimmten CDU/CSU und SPD. Die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiges und bundesweit einheitliches Berufsbild geschaffen werden. Die Neuregelung ersetzt die bisher 27 landesrechtlichen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen. Die Reform soll dazu beitragen, zusätzliche Fachkräfte für die Pflege zu gewinnen. Zudem soll künftig auch die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse erleichtert werden. In allen Versorgungsbereichen würden dringend mehr Pflegekräfte benötigt, heißt es in der Vorlage. Die Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werde künftig aber nicht allein durch eine weitere Steigerung der Zahl der vorhandenen Pflegefachpersonen sichergestellt werden können. Vielmehr bedürfe es eines neuen Personalmixes mit einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen mit einer Pflegefachassistenzausbildung und Pflegefachpersonen. Künftig würden laut Modellrechnungen für die vollstationäre Langzeitpflege neben mehr Pflegefachpersonen bis zu 100.000 zusätzliche Personen mit einer Pflegehilfe- oder Pflegeassistenzausbildung benötigt. Ausbildung dauert in der Regel 18 Monate Die Ausbildung ist generalistisch angelegt und beinhaltet Pflichteinsätze in der stationären Langzeitpflege, der ambulanten Langzeitpflege und der stationären Akutpflege. Die Ausbildungszeit umfasst in der Regel 18 Monate, wobei eine Verkürzung bei einschlägiger Berufserfahrung möglich ist. Voraussetzung für die Ausbildung ist regelhaft ein Hauptschulabschluss, bei einer positiven Prognose der Pflegeschule können aber auch Bewerber ohne formalen Abschluss eine Ausbildung beginnen. Das Gesetz regelt auch die einheitliche Finanzierung der Ausbildung. Nach dem Modell des Pflegeberufegesetzes werde für die ausbildenden Einrichtungen wie auch die Pflegeschulen eine verlässliche und sektorenübergreifende Finanzierungsgrundlage geschaffen, heißt es im Entwurf. Die Auszubildenden erhalten eine Vergütung. Nach der Ausbildung ist eine Weiterbildung zur Pflegefachperson möglich. Für Pflegekräfte mit ausländischen Abschlüssen ist eine einheitliche Regelung mit Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang statt umfassender Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen. Die neu strukturierte Pflegefachassistenzausbildung soll 2027 beginnen. Änderungen im Ausschuss Durch einen Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD wurde der Entwurf im Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Mittwoch, 8. Oktober, auch nach Anregungen durch den Bundesrat, in einigen Punkten überarbeitet. Unter anderem können im Rahmen eines Modellvorhabens zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung auch andere Einrichtungen, wie zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, als Träger der praktischen Ausbildung erprobt werden. Es wird ferner klargestellt, dass die den Ausbildungszugang ermöglichende Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen sein muss. Erleichterungen gibt es zudem bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. So wird es möglich sein, dass Personen bereits im Anerkennungsverfahren zur Pflegefachperson sowie während der Anpassungsmaßnahmen in Form der Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachassistenzperson erhalten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. (pk/hau/09.10.2025)