Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Der Bundestag berät am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf „zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS-Anpassungsgesetz, 21/1848). Nach einstündiger Debatte ist die Überweisung an die Ausschüsse vorgesehen. Bei den weiteren Beratungen soll der Innenausschuss die Federführung übernehmen. Ebenfalls in erster Lesung beraten wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (GEAS-Anpassungsfolgegesetz, 21/1850). Auch hier ist die Ausschussüberweisung geplant – auch bei diesem Gesetzentwurf soll der Innenausschuss federführend sein. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Das GEAS-Anpassungsgesetz zielt darauf ab, das nationale Recht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) anzupassen und umfasst wesentliche Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Das GEAS sei die Grundlage, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und irreguläre Migration zu begrenzen, schreibt die Regierung. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität werde Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. „Klarheit und Rechtssicherheit schaffen“ Die Anpassungen des Europäischen Rechts haben nach Angaben der Bundesregierung weitreichende Auswirkungen auf die Praxis; dort seien die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, sei die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich. Aufgrund des EU-rechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssten entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte würden zahlreiche Regelungen vorsehen, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssten Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Als Zielstaat irregulärer Sekundärmigration seien für Deutschland insbesondere die umfassende Registrierung nach der Eurodac-Verordnung sowie funktionierende Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wichtig Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind dem Entwurf zufolge insbesondere das AZR-Gesetz (Ausländerzentralregistergesetz) sowie die AZRG-Durchführungsverordnung anzupassen. Auch weitere Gesetze seien vom Änderungsbedarf betroffen. So werde sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte entsprechen und dass zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden. (hau/30.09.2025)