Debatte über „Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz“
Auf die „Beseitigung der Klimaschutzfolgen und Wiederherstellung der Energieinfrastruktur in Deutschland“ zielen zwei Gesetzentwürfe der AfD-Fraktion ab, die der Bundestag am Donnerstag, 26. Juni 2025, berät. Das „Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetz“ Teil A: Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (21/575) soll im Anschluss an die 60-minütige Debatte den Ausschüssen überwiesen werden. Wer bei den weiteren Beratungen die Federführung übernimmt ist derzeit noch offen. Im Falle des „Klimaschutzfolgenbereinigungsgesetzes“ Teil B (21/576) ist ebenfalls die Überweisung an die Ausschüsse vorgesehen. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Wirtschaft und Energie sein. Erster Gesetzentwurf der AfD Die AfD-Fraktion fordert mit ihrem ersten Gesetzentwurf die Änderung des Artikel 143h im Grundgesetz (GG) und die Aufhebung des dort festgeschriebenen Ziels zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Der Artikel 143h ist erst wenige Wochen in Kraft, für ihn hatten im März Bundestag und Bundesrat weitreichende Änderungen der Haushalts- und Finanzverfassung beschlossen. Der Bund kann damit ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zudem steht ein Sondervermögen in Höhe von 100 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds bereit. Die AfD-Abgeordneten wollen den Artikel 143h GG ersetzen und damit erreichen, dass alle staatlichen Maßnahmen, Gesetze, Verordnungen und andere Regelungen zum „sogenannten Klimaschutz“, namentlich die Vermeidung und Bepreisung von CO2-Emissionen, die Förderung und Genehmigungsverfahren des Ausbaus von Photovoltaik, der Solarthermie, der Windenergie, der Bioenergie, der Erdwärme, der Wasserkraft sowie die entsprechenden Maßnahmen in den Sektoren Industrie, Gewerbe, Verkehr und Gebäude „nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegen“, heißt es in dem Entwurf. Zudem sollen die Sondervermögen aufgehoben werden, „da für zielgenaue Infrastrukturvorhaben genügend Mittel aus dem Kernhaushalt bereitgestellt werden können“, so die Begründung. „Nicht im öffentlichen Interesse“ Stattdessen soll „mit Blick auf die Bedienung der Grundbedarfe“ in den Bereichen Wohnen, Ernährung sowie Gesundheit eine leistungsfähige und krisenfeste Verkehrs-, Kommunikations- und Energie-Infrastruktur, eine effiziente Wirtschaft, die Anpassung an klimatische Änderungen und eine Verstetigung des Umwelt- und Naturschutzes herausgestellt werden, sowie dass für die Sicherstellung, Planung, Bau und Betrieb einer nachfragegerechten, stabilitätsorientierten, ausfallsicheren sowie wetterunabhängigen Energieversorgung mit möglichst niedrigen Gestehungskosten und Flächeninanspruchnahmen (z.B. Kernenergie und Kohle) ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Die Ersetzung des Artikels 143h GG stelle klar, dass „sogenannte Klimaschutz-Maßnahmen“ inhaltlich nicht begründet seien und „folglich nicht gerechtfertigte Grundrechtseinschränkungen darstellen und daher nicht im öffentlichen Interesse liegen“. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zum Beispiel „ist also nicht relevant für die Wahrung des Grundgesetzes und kann daher aufgehoben werden“, so der AfD-Entwurf. Zweiter Gesetzentwurf der AfD Wesentliches Ziel des zweiten Gesetzentwurfs ist die Aufhebung von 23 Gesetzen, „die im Wesentlichen ideologisch motiviert dem Narrativ des sogenannten Klimaschutzes dienen und daher verzichtbar oder sogar schädlich sind, sowie grundlegende Änderungen im Atomgesetz“, schreiben die Abgeordneten. Außerdem soll Deutschland das Kyoto Protokoll von 1997 kündigen und aus dem Übereinkommen von Paris 2015 aussteigen. Ab dem Gültigkeitsdatum solle kein gesetzlicher Anspruch auf Förderung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzen bestehen. Dazu gehören das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Artikel 7), das Erneuerbaren-Energie-Gesetz (Artikel 8), das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Artikel 9), das Gesetz über den nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Artikel 10), das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Artikel 14), das Investitionsgesetz Kohleregionen (Artikel 15), das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel 18), das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (Artikel 21), das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Artikel 23), das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. „Aufhebung der gesetzlichen Verbote von Kernenergie“ Außerdem solle keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten und Messgrößen auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzen bestehen. Zu ihnen gehören das Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes (Artikel 6), das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Artikel 11), das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (Artikel 12), das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Artikel 13), das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Artikel 19) und das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land. Die AfD fordert zudem die Aufhebung der gesetzlichen Verbote von Kernenergie für die gewerbliche Stromerzeugung und den Wegfall der Beschränkungen bei der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken (Artikel 16). Weiter heißt es, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Artikel 20). Die für den Rückbau von „sogenannten Erneuerbare-Energien-Anlagen“ benötigten finanziellen Mittel sollten durch einen „Fonds für Rückbau, Rekultivierung und Renaturierung“ gedeckt werden. Dieser sei von den Betreibern dieser Anlagen neu zu gründen. Die Betreiber müssten, so die AfD, für die finanzielle Ausstattung des Fonds aufkommen und diesen langfristig durch geeignete finanzielle Instrumente und Konzepte verwalten. (nki/hau/25.06.2025)