Grundgesetzänderung zu Entlastung von Kommunen wird debattiert
Der Bund soll sich nach dem Willen der Fraktion Die Linke einmalig finanziell unmittelbar an Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer Kommunen beteiligen können. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Fraktion zur Änderung des Grundgesetzes (21/133) hervor, der am Donnerstag, 22. Mai 2025, im Bundestag beraten wird. Für die Debatte im Plenum sind 30 Minuten eingeplant. Im Anschluss soll der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen werden. Hilfen des Bundes für Kommunen Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein neuer Artikel 143i in die Verfassung eingefügt wird. Damit soll der Vorlage zufolge eine einmalige Ausnahmeregelung von der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung geschaffen werden, „die es dem Bund ermöglicht, sich durch maximal hälftige Übernahme von Schulden der Länder an den Entschuldungsmaßnahmen zugunsten der übermäßig verschuldeten Kommunen“ zu beteiligen. Die grundsätzliche kompetenzrechtliche Verantwortung der Länder für die angemessene Finanzausstattung der Kommunen soll dabei nach den Vorstellungen der Fraktion im Übrigen unberührt bleiben. Die Hilfen des Bundes zugunsten der Kommunen sollen über das jeweilige Land erfolgen und dessen finanzielle Beteiligung voraussetzen. Abbau kommunaler Liquiditätskredite Wie die Fraktion in der Begründung ausführt, ist der übermäßige Bestand an Liquiditätskrediten in einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden „problematisch für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland“. Gemeinden und Gemeindeverbände mit hohen Liquiditätskreditbeständen seien oft finanz- und strukturschwach und könnten ihren Bürgern in wichtigen Lebensbereichen – von der Verkehrs-, Schul- und Betreuungsinfrastruktur bis hin zur sozialen Daseinsvorsorge – häufig nur deutlich schlechtere Rahmenbedingungen und Leistungen zur Verfügung stellen als finanziell gut aufgestellte Gemeinden und Gemeindeverbände. Ein wirkungsvoller Abbau übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite sei nur durch eine gemeinsame Maßnahme von Bund und betroffenen Ländern möglich, heißt es in der Begründung weiter. Der Bund habe indes bisher keine verfassungsrechtliche Kompetenz für die Übernahme von Schulden der Länder und Kommunen. Ungeachtet dieser Kompetenzzuordnung sei eine Beteiligung des Bundes an den Hilfsmaßnahmen der Länder für die Kommunen erforderlich. Dabei gehe es um eine einmalige Maßnahme zur Befreiung der Kommunen von übermäßigen Liquiditätskrediten in Milliardenhöhe. (sto/irs/21.05.2025)