Debatte über den Straftatbestand der Politikerbeleidigung
Als letzten Tagesordnungspunkt debattiert der Bundestag am Freitag, 6. Dezember 2024, in einer von der AfD-Fraktion verlangten Aktuellen Stunde zum Thema „Paragraf 188 StGB abschaffen – Keine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch den Straftatbestand der Politikerbeleidigung“. Paragraf 188 des Strafgesetzbuches Der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) ist überschrieben: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“. Absatz 1 lautet: „Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ Absatz 2 lautet: „Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ (vom/05.12.2024)