Abstimmung über Änderung der Umsatzsteuerverteilung
Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 4. Juli 2024, über die von der Bundesregierung geplante Änderung der Umsatzsteuerverteilung als Folge der beim Flüchtlingsgipfel zwischen Bund und Ländern im November 2023 beschlossenen Entlastungen der Länder und Kommunen durch den Bund ab. Zu dem Gesetzentwurf „zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes“ (20/11522, 20/11872, 20/12036 Nr. 7, FAG-Änderungsgesetz 2024) in einer vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung ab. Dazu hat der Ausschuss eine Beschlussempfehlung (20/12150) vorgelegt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird die vereinbarte Abschlagszahlung für das Jahr 2024 umgesetzt, indem durch eine Änderung von Paragraf 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes der Umsatzsteueranteil des Bundes für das Jahr 2024 um 500 Millionen Euro reduziert und der Umsatzsteueranteil der Länder für das Jahr 2024 um den gleichen Betrag erhöht wird. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden, im Rahmen des Pauschalentlastungsgesetzes vom 13. November 2023 umgesetzten festen Flüchtlingspauschale in Höhe von 1,25 Milliarden Euro führt diese Änderung der vertikalen Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zum vereinbarten Abschlag in Höhe von insgesamt 1,75 Milliarden Euro. Es geht ferner um Entlastungen durch den Bund im Zusammenhang mit dem Wärmeplanungsgesetz. So soll zur finanziellen Entlastung der Länder im Zusammenhang mit der Erstellung von Wärmeplänen der Umsatzsteueranteil des Bundes von 2024 bis einschließlich 2028 um jeweils 100 Millionen Euro reduziert und der Umsatzsteueranteil der Länder um jeweils 100 Millionen Euro erhöht werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf nunmehr durch Änderungen im parlamentarischen Verfahren durch den Haushaltsausschuss auch die Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung für das „Startchancen“-Programm vor. Hierfür erhalten die Länder im Jahr 2024 300 Millionen Euro und in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 600 Millionen Euro zusätzlich aus der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes. Außerdem sollen die Vereinbarungen aus dem „Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst“ umgesetzt werden. Dafür erhalten die Länder im laufenden Jahr zusätzlich 600 Millionen Euro aus der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes. Neben den beiden letztgenannten Änderungen wurde zudem eine Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches in den Gesetzentwurf aufgenommen. Vorgesehen ist die Verlängerung einer Verordnungsermächtigung im Zusammenhang mit Abrechnungs- und Kontrollfragen der Regelungen in der Coronavirus-Testverordnung sowie Coronavirus-Impfverordnung. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme (20/11872) zum Regierungsentwurf fest, dass der Bund die finanzielle Unterstützung von Ländern und Kommunen bei der Umsetzung der Wärmeplanung zugesagt habe. Der Gesetzentwurf sehe dazu eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung in Höhe von 500 Millionen Euro in fünf Jahrestranchen zu je 100 Millionen Euro zugunsten der Länder vor. Der Bundesrat hält diese Mittel nach eigener Darstellung weiterhin nicht für auskömmlich für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne. Zudem sei von einem dauerhaften Finanzbedarf der Kommunen auszugehen. Er erinnert deshalb an seine Entschließung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze und bittet den Bund erneut, die Kosten der Kommunen für den Prozess der Wärmeplanung vollständig zu decken. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung (20/11872) den Vorschlag des Bundesrates ab. Den finanziellen Mehrbelastungen der Länder und Kommunen im Zusammenhang mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) vom 20. Dezember 2023 werde mit einer finanziellen Unterstützung durch den Bund in Höhe von 500 Millionen Euro Rechnung getragen. Weiter heißt es, die Bundesregierung sei der Auffassung, dass die Einhaltung der Verpflichtungen zur Senkung von Treibhausgasemissionen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz nicht allein den Bund betreffen, sondern dass die daraus für die öffentliche Hand gegebenenfalls entstehenden Kosten zwischen den einzelnen staatlichen Ebenen aufzuteilen seien. (hau/che/vom/03.07.2024)