Entscheidung über das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 13. Juni 2024, über den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf „eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ (20/10942, 20/11307, 20/11468 Nr.3). Für die nach 40-minütiger Debatte stattfindende Abstimmung hat der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/11787) abgegeben. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll reformiert und entfristet werden. Das Gesetz stelle insbesondere für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten bereit, schreibt die Bundesregierung. Tatsachen- oder Rechtsfragen, die sich in mehreren Individualklageverfahren vor den Landgerichten gleichermaßen stellen, würden danach dem Oberlandesgericht vorgelegt und in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden, „wenn Parteien in mindestens zehn dieser Individualverfahren dies beantragen“. Im Anschluss an den Musterentscheid würden die einzelnen Klageverfahren vor den Landgerichten auf dessen Grundlage zu Ende geführt. Grundsätzlich sieht der Entwurf vor, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz „als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich“ erhalten bleiben soll. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der bis 31. August 2024 befristeten Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. „Das Musterverfahren hat sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt“, führt der Entwurf dazu aus. Oberlandesgerichte in den Verfahren stärken Gegenüber der Rechtslage sieht der Entwurf diverse Änderungen vor. Unter anderem ist geplant, die Oberlandesgerichte in den Verfahren zu stärken. Die Oberlandesgerichte sollten laut Entwurf künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren. „Das Oberlandesgericht wird damit in die Lage versetzt, den Gegenstand des Musterverfahrens nach dem Maßstab der Sachdienlichkeit so zu bestimmen, dass eine effiziente Verfahrensführung bei gleichzeitig möglichst weitgehendem Erhalt der mit dem Musterverfahren bezweckten Bündelung von Verfahren möglich wird“, heißt es in der Begründung. Zudem soll durch die Neuregelung dafür gesorgt werden, den Zeitraum, „bis es von einem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht zu einem Musterverfahren beim Oberlandesgericht kommt“, zu verkürzen. Auch die Digitalisierung der Verfahren durch eine digitale Aktenführung ist angestrebt. Ferner soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf den Kryptowerte-Handel erweitertet werden. Änderungen im Rechtsausschuss Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Rechtsausschuss am 12. Juni noch diverse Änderungen an dem Entwurf vor. Unter anderem sind im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nun auch Anlagebasisinformationsblätter von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sowie Ratings und Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern als Regelbeispiele für öffentliche Kapitalmarktinformationen aufgenommen worden. Weitere Änderungen betreffen beispielsweise Regelungen zur Entscheidung über den Musterverfahrensantrag, zum Inhalt des Vorlagebeschlusses, zum Eröffnungsbeschluss durch die Oberlandesgerichte und zum Musterkläger. Hinzugetreten sind zudem Regelungen zur Vorlage von Beweismitteln in den Verfahren. Ferner soll das Gesetz fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.(hau/scr/12.06.2024)