Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes steht zur Abstimmung
Der Bundestag entscheidet am Freitag, 12. April 2024, über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG, 20/10014). Zur namentlichen Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ( 20/11017) vor sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/11018). Der Ausschuss hatte den Entwurf zuvor noch in Teilen geändert. Darüber hinaus hat die Unionsfraktion zu dem Regierungsentwurf einen Entschließungsantrag (20/11020) vorgelegt, der unter anderem Klarheit darüber fordert, in welchem Umfang und an welchen Standorten wasserstofffähige Gaskraftwerke entstehen werden. Abschließend berät das Parlament zudem über eine Empfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (20/10995) zu der Verordnung der Bundesregierung für ein Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme (20/10159, 20/10238 Nr. 2). Auch diese Verordnung wurde vom Ausschuss in Teilen noch geändert. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzesentwurfs ist laut Regierung die Schaffung des Rechtsrahmens für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur, „um einen schnellen und kostengünstigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen“. Damit solle nicht nur zukünftig die Versorgungssicherheit gewährleistet werden, „sondern es sollen auch maßgebliche Schritte hin zu sauberer, bezahlbarer und sicherer Energie gemacht werden“, heißt es in dem Entwurf. Der Hochlauf des Wasserstoffmarktes diene dabei vor allem der Dekarbonisierung – insbesondere in den Wirtschaftssektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen, in denen auch unter Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen zu Wasserstoff verfügbar seien. Dafür ist es laut Regierung erforderlich, auf die vorhandenen privatwirtschaftlichen Strukturen aufzubauen, um das Know-how und Fachkräftepotential umgehend und bestmöglich nutzen zu können. Insbesondere solle damit ein hoher Anteil von gegenüber dem Neubau deutlich effizienteren Umstellungen vorhandener Leitungsinfrastruktur ermöglicht werden, um die Investitionskosten der Wasserstoffinfrastruktur möglichst gering zu halten. Mit den Regelungen des Gesetzesentwurfs werde zudem die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt. Turnusmäßige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff Aufbauend auf der geplanten Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes als erste Stufe enthält der Gesetzentwurf den Angaben zufolge die zweite Stufe zur Entwicklung eines Wasserstoffnetzes für die Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs. Ziel sei es, über das Wasserstoff-Kernnetz hinaus weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher anzubinden „und ein flächendeckendes, vermaschtes Wasserstoffnetz aufzubauen“. Hierzu solle zeitnah eine umfassende, turnusmäßige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff im EnWG eingeführt werden. Die Planung solle in einem integrativen Prozess zusammen mit der Netzentwicklungsplanung für Erdgas erfolgen, um die Wechselwirkungen zwischen beiden Bereichen zu berücksichtigen. „Dadurch soll auch das Ziel einer Transformation Deutschlands hin zu einer dekarbonisierten Volkswirtschaft vorangebracht werden, indem zunehmend Erdgasleitungen auf den Wasserstofftransport umgestellt werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat am Mittwoch, 10. April, im parlamentarischen Verfahren nachträgliche Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen, die unter anderem mögliche Bilanzierungsschwierigkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vermeiden sollen, etwaigen beihilferechtliche Problemen vorbauen, Bürokratie abbauen und dafür sorgen sollen, dass die Pläne zur Wärmewende und die Systementwicklungsstrategie bei allen Schritten mitberücksichtigt werden. Verordnung der Bundesregierung Wie die Bundesregierung in ihrer Verordnung schreibt, wurde mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz die Rechtsgrundlage für ein Herkunftsnachweisregister für Gas, einschließlich Wasserstoff, sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme geschaffen. Mit der GWKHV konkretisiere sie nun Vorgaben zur Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die zur Einrichtung und zum Betrieb des Herkunftsnachweisregisters notwendig seien. Die Verordnung diene dabei ebenfalls der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte. Die Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs beider Register soll dem Umweltbundesamt (UBA) übertragen werden. Zu den nachträglichen Änderungen im Ausschuss gehören verminderte Berichtspflichten und die Klarstellung, dass das UBA keine Änderungen an materiellem Recht vornehmen darf. (hau/mis/11.04.2024)