Abstimmung über geplante Änderung im Namensrecht

Der Bundestag stimmt am Freitag, 12. April 2024, über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (20/9041) ab. Den Abgeordneten liegt dazu eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (20/10997) vor, der noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen hat, sowie ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/11001). Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung schreibt in ihrem Gesetzentwurf, dass das geltende Namensrecht gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ sei und „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht werde. Konkret ist unter anderem geplant, dass auch ein Doppelname als Ehename geführt werden kann und auch Kinder diesen Doppelnamen tragen können. Bisher müssen sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen, für einen der Namen der Eheleute entscheiden, zudem kann einer der Eheleute einen Begleitnamen führen. Doppelnamen auch für Kinder möglich Wählen die Eheleute keinen Ehenamen, ist bei der Geburt eines Kindes bislang zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Künftig soll das Kind auch einen Doppelnamen führen können. In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von einbenannten Stiefkindern geplant. Künftig soll es laut Entwurf in bestimmten Fällen auch möglich sein, traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamens tragen zu können. Aufgeführt werden im Entwurf unter anderem die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und die geschlechterangepassten Familiennamen im slawischen Sprachraum. Zudem soll laut Entwurf der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. So soll ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden, auf Erklärung der Eheleute soll auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich sein. Legen Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen fest, soll das Kind laut Entwurf grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern tragen. Ferner soll es auch für volljährige – und nicht nur für minderjährige Kinder – möglich sein, der Namensänderung eines Elternteils zu folgen. Ebenso soll es nunmehr möglich sein, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition soll das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen gelten. Bestimmung nach dem Heimatrecht Außerdem wird laut Änderungsantrag geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“, heißt es in dem Änderungsantrag. Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat wendet sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen. Konkret sieht die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches macht die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum. Die Bundesregierung lehnt dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“. (ste/scr/11.04.2024)