Debatte zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümer­versammlungen

Wohneigentümerversammlungen sollen künftig online stattfinden und sogenannte Balkonkraftwerke leichter errichtet werden können. Darauf zielt der von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) ab. Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 18. Januar 2024, in erster Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Wohneigentümerversammlungen sollen künftig rein virtuell stattfinden können. Der Entwurf sieht ein Quorum von 75 Prozent der in der Wohnungseigentümerversammlung abgegebenen Stimmen für eine solche Online-Veranstaltung vor. Mit diesem hohen Quorum werde der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die das Wohnungseigentum typischerweise für viele Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer habe, schreibt die Bundesregierung. „Spricht sich in einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit für reine Online-Versammlungen aus, ist das ein starkes Indiz dafür, dass in dieser Gemeinschaft die Präsenzversammlung nicht für das vorzugswürdige Versammlungsformat gehalten wird“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die vorgeschlagene Befristung auf drei Jahre übernehme den Befristungsgedanken aus dem Aktienrecht (Paragraf 118a AktG) und verfolge mehrere Zwecke. So sollen Erwerberinnen und Erwerber von Wohnungen nicht für unbestimmte Zeit an eine vor dem Erwerb erfolgte Beschlussfassung gebunden werden. Auch trage die Befristung der Tatsache Rechnung, dass sich die Haltung der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer zu virtuellen Versammlungen ändern könne. Stromerzeugung durch Steckersolargeräte Der Entwurf sieht weiterhin vor, den Katalog des Paragrafen 554 Absatz 1 Satz 1 BGB über bauliche Veränderungen, auf deren Erlaubnis die Mieterin oder der Mieter einen Anspruch gegen die Vermieterin oder den Vermieter hat, um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte zu erweitern. Damit werde ein Gleichlauf der Regelung zur Stromerzeugung durch die sogenannten Balkonkraftwerke im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht hergestellt, heißt es. (hau/18.01.2024)